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AGB

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES: Die vorliegenden VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN Sind für alle mit uns abgeschlossenen Kaufverträge verbindlich und liegen auch formlos erteilten Bestellungen zugrunde.

 

2. ANNAHME DER BESTELLUNG: Der Kaufvertrag tritt dadurch in Kraft, dass wir die Annahme des uns erteilten Auftrages innerhalb von 12 Wochen bestätigen oder den Kaufgegenstand bzw. die Rechnung absenden. Erfolgt die Auftragsbestätigung innerhalb der vereinbarten Frist nicht, so ist der Käufer von seinem Auftrag entbunden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so muss der Käufer innerhalb von 8 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes widersprechen, andernfalls die Änderung als genehmigt gilt.

 

30 Tage zu stellen. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Käufers, insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen oder die Vorlage von Zahlungsgarantien voraus. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass wir liefern, haben beide Teile das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Stellung von Schadenersatzansprüchen gegen uns wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

4. PREISE: Der Käufer hat den im Kaufvertrag festgelegten Preis samt Nebenkosten mit dem Verkäufer vereinbart und die Angemessenheit der Höhe desselben ausdrücklich anerkannt. Der Kaufpreis ist auf Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Materialpreise, Löhne, Frachten, Zölle, Steuern und des offiziellen Wechselkurses und sonstiger Einfuhrspesen erstellt. Falls sich die Grundlage bis zum Tage der Lieferung erhöht, sind wir zu einer dieser Änderungen entsprechenden Erhöhung des vereinbarten Gesamtpreises berechtigt.

 

5. VERSAND: Die Lieferung erfolgt am Versandort. Der Versand der bestellten Maschinen, Geräte oder Anlagen erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mangels einer anderen Vereinbarung gilt grundsätzlich franko Lieferung bis Aufstellungsort bzw. Baustelle als vereinbart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftliche Anfrage des Käufers abgeschlossen.

 

6. ZAHLUNG: Die im Kaufvertrag vereinbarte Anzahlung ist bei Bestellung zu leisten, der Restkaufpreis, falls nicht anders vereinbart, bei Übernahme des Kaufgegenstandes. Wechsel und Schecks werden nur mit Vorbehalt zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt angenommen. Alle Kosten, die uns durch die Begebung oder Einziehung solcher Papiere entstehen, trägt ausschließlich der Käufer. Wir können die Annahme von Wechseln oder Schecks ohne Angabe von Gründen ablehnen. Nimmt der Käufer einen Teilzahlungskredit in Anspruch, so entbindet ihn die Nichtgenehmigung des Kredites keinesfalls vom eingegangenen Kaufvertrag. Für vereinbarte Raten sind Wechsel auszustellen. Mehrere Besteller haften zur ungeteilten Hand für alle von ihnen übernommenen Verpflichtungen.

 

7. TERMINVERLUST: Kommt der Käufer auch nur mit einer Rate in Verzug, so tritt Terminverlust ein und wird der insgesamt aushaftende Rest samt allen Nebenkosten sofort zur Zahlung fällig.

8. STORNO EINES KAUFVERTRAGES: Der Rücktritt vom Vertrag ist nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis möglich. Der Widerruf der Bestellung durch den Käufer ist ausgeschlossen. Erklären wir aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen oder Umständen, die auf Seite des Käufers liegen, die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag oder erklären wir selbst den berechtigten Vertrags Rücktritt, so können wir nach unserer Wahlentweder die vom Gesetz eingeräumten Rechte oder eine 20%ige, vom vereinbarten Gesamtpreis zu berechnende Stornogebühr, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, verlangen. Die Bezahlung der Stornogebūhr hat innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, die Stornogebühr ganz oder teilweise mit der erhaltenen Anzahlung zu verrechnen.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT: Der gefertigte Käufer nimmt unwiderruflich zur Kenntnis, dass die mit gegenständlichem Kaufvertrag gekauften Maschinen unbeschadet der vereinbarten Zahlungsform bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt aller Nebenkosten unser uneingeschränktes Eigentum bleiben. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin über jede gegen ihn beantrage Fahrnis- oder Realexekution und über einen gegen ihn eingebrachten Konkursantrag unverzüglich, längstens innerhalb 3 Tagen, in Kenntnis zu setzen. Alle mit einer eventuell erforderlichen Exszindierungsklage verbundenen Kosten trägt einzig und allein der Kāufer. Dieser erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die Lieferfirma bei einer gegen ihn beantragten Realexekution, bei einem gegen ihn eingebrachten Konkursantrag oder auch nur bei Einstellung seiner Zahlungen ohne sein weiteres Einverständnis die gelieferten Maschinen auf Grund des Eigentumsorbehaltes zurūcknimmt und von seiner Liegenschaft abholt. Im Falleder Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungs- oder Vertragspflichten berechtigt und ermächtigt uns der Kāufer, den Kaufgegenstand ohne gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bzw. Intervention in unseren Gewahrsam zu nehmen und auf seine Rechnung durch uns zu verwerten. Eine solche Maßnahme bedeutet keinesfalls unseren Rücktritt vom Vertrag, sondern die Rücknahme des Kaufgegenstandes erfolgt lediglich zur Sicherstellung und Verwertung. Alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Verwertung erwachsen, trägt der Käufer. Auf das Recht zur Besitzstörungsklage und auf die Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Betriebs nötig ist, verzichtet der Käufer ausdrücklich. Zum Zwecke der Verwertung sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen schätzen zu lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird dem Kāufer von uns mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist von 8 Tagen gestellt, innerhalb welcher der Käufer selbst Interessenten namhaft machen kann, welche an der Übernahme des Kaufobjektes interessiert sind. Wir verpflichten uns, das Kaufobjekt an einen der namhaft gemachten Interessenten weiter zu verkaufen, wenn dessen Angebot mindestens so hoch ist wie die von uns vorliegenden. Nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zum Schätzwert zu veräußern.

 

10. GARANTIELEISTUNG: Für Mangel der Lieferung bzw. des Kaufgegenstandes haften wir ausschließlich dem Käufer gegenüber. Der Garantieanspruch des Käufer gegenüber. Der Garantieanspruch des Käufers erlischt sofort, wenn dieser selbst oder andere, von uns nicht bevollmächtigte Firmen oder Personen Reparaturen vornehmen. Wir haften dem Käufer gegenüber in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern, reparieren oder Wahl ersetzen, welche nach Lieferung infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers bei normaler Benutzung unbrauchbar werden. Von der Gewährleistung sind solche Mängel, die durch normale Abnützung, Beschädigung oder falsche Bedienung entstanden sind, ausgeschlossen. Für alle Teile, die dem Verschleiß unterliegen, leisten wir keine Garantie. Verlangt der Käufer die Reparatur oder den Austausch der defekten Teile Ort und Stelle, also außerhalb unseres Standortes, so gehen die angefallenen Transport-, Lohn- und Reisekosten grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Bei Stromschwankungen im Ausmaß von mehr oder weniger 10% des Üblichen erlischt jegliche Garantie für den gesamten elektrischen Teil des Kaufgegenstandes. Im Kaufgegenstand eingebaute Münzprüfer sind auf das sorgfältigste auf die Abwehr von Falschgeld eingestellt. Bei einem Münzprüfer kann jedoch keine Garantie für das restlose Ausscheiden von Falschgeld oder deformierten bzw. minderwertigen Münzen geleistet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Vertragswerksätten zu unterhalten bzw. zu beschäftigen. Für alle von uns oder unseren Beauftragten erteilten Ratschläge, Hinweise oder Anleitungen bzw. für die von uns beigestellten Pläne oder Zeichnungen übernehmen wir gemäß §§ 1299, 1300 ABGB keine Haftung. Wir können alle Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Käufer abtreten und uns dadurch aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer befreien. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf jegliche Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, welche über unsere hier festgelegte Grantieverpflichtung hinausgehen.

 

11. KUNDENDIENST: Der Kundendienst wir von uns durchgeführt.

 

12. WILLENSERKLÄRUNG: Erklärungen aller Art, durch die der Käufer seine Rechte uns gegenüber wahren will, wie z.B. Mängelrügen, können nur uns gegenüber und nicht dem Vertreter gegenüber rechtswirksam mittels eingeschriebenen Briefes abgegeben werden.

 

13. BEHÖRDLICHE ZULASSUNG, STEUERN UND ABGABEN: Mit dem Tag des Kaufes oder der Lieferung übernimmt der Käufer die Verpflichtungen zur Zahlung aller anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren usw. Alle zur Benutzung und Aufstellung des Kaufgegenstandes eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Käufer selbst zu besorgen. Nichterteilung oder Schwierigkeiten bei der Erteilung von Genehmigungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungen zurückzuhalten.

 

14. VERSICHERUNG: Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu versichern und Versicherungs-Polizze zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.

 

15. ABTRETUNG DES KAUFVERTRAGES: Wir sind berechtigt, den Vertrag als Ganzes oder in Teilen, mit allen Rechten und Pflichten oder auch nur unsere Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.

 

16. ÄNDERUNGEN DES KAUFVERTRAGES: Nebenabreden, nachträgliche Änderungen des Kaufvertrages oder sonstige Zusicherungen bedürfen zum Zwecke der Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung von uns.

 

17. INKASSO: Vertreter, die keine Inkasso-Vollmacht besitzen, sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.

 

18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, ohne Rücksicht auf Höhe des Streitwertes, ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, SALZBURG.

 

19. ANFECHTUNG DES KAUFVERTRAGES: Beide Teile verzichten auf das Recht den Kaufvertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

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